BFH - Urteil vom 13.11.1991
I R 58/89
Normen:
FGO § 62 Abs. 3, § 71 Abs. 2, § 100 Abs. 2 S. 2; VGFGEntlG Art. 3 § 1;
Fundstellen:
BB 1992, 851
BFHE 166, 518
BFHE 166, 519
BStBl II 1992, 496
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 13.11.1991 (I R 58/89) - DRsp Nr. 1996/11327

BFH, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen I R 58/89

DRsp Nr. 1996/11327

»Eine Fristsetzung gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG ist rechtswidrig, wenn der Prozeßbevollmächtigte zum Nachweis der ihm erteilten Prozeßvollmacht auf eine der beklagten Finanzbehörde vorliegende Vollmacht Bezug genommen und eine Ablichtung der Vollmacht vorgelegt hat, sofern diese den Schluß zuläßt, daß sie auch für das finanzgerichtliche Verfahren gilt und die Originalvollmacht wegen ihrer Beschränkung auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren und das ihm etwa folgende finanzgerichtliche Verfahren Bestandteil der gemäß § 71 Abs. 2 FGO dem Gericht vorzulegenden Akten ist.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3, § 71 Abs. 2, § 100 Abs. 2 S. 2; VGFGEntlG Art. 3 § 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer der SNS-Gesellschaft mbH (künftig: GmbH). 1983 nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Kläger durch Haftungsbescheid wegen Steuerforderungen und Ansprüchen auf steuerliche Nebenleistungen gegen die GmbH in Anspruch. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dem der Kläger bereits durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten - drei Rechtsanwälte - vertreten worden war, erhoben diese für ihn wegen des Haftungsbescheids Klage.