Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Omnibusunternehmen. Antragsgemäß gewährte ihr der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im April 1977 für die Anschaffung eines Omnibusses eine Investitionszulage gemäß §
Im Anschluß an eine Steuerfahndungsprüfung vertrat das FA die Auffassung, die Klägerin habe das Fahrzeug erst am 4. Juli 1975 und damit nach Ablauf des maßgeblichen Begünstigungszeitraums bestellt. Es änderte deshalb im Oktober 1979 den ursprünglichen Zulagebescheid und setzte die Investitionszulage auf 0 DM fest.
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