BFH - Urteil vom 13.12.1985
III R 204/81
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 33b; SchwbG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 545
BStBl II 1986, 245
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 13.12.1985 (III R 204/81) - DRsp Nr. 1996/10325

BFH, Urteil vom 13.12.1985 - Aktenzeichen III R 204/81

DRsp Nr. 1996/10325

»Die Feststellung eines Versorgungsamtes gemäß § 3 Abs. 1 SchwbG über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist ein Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO (1977). Sie ist für die Gewährung eines Körperbehindertenpauschbetrages nach § 33 b EStG auch dann gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (früher § 175 Satz 1 Nr. 1) AO (1977) zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor Erlaß des Steuerbescheides getroffen war und der Steuerpflichtige den Antrag nach § 33 b EStG erst nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides gestellt hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 33b; SchwbG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Das Versorgungsamt H hatte der Klägerin am 3. Juni 1977 einen Ausweis für Schwerbehinderte ausgestellt. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit belief sich danach auf 50 v.H. Weiter war angegeben, daß die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) seit August 1976 nachgewiesen ist. Gleichwohl machten die Kläger mit ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1977 keinen Abzug wegen außergewöhnlicher Belastungen geltend. Sie ließen auch den Jahresausgleichsbescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA--) bestandskräftig werden.