BFH - Urteil vom 13.12.1985
VI R 7/83
Normen:
EStG (1979) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 386
BStBl II 1986, 221
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 13.12.1985 (VI R 7/83) - DRsp Nr. 1996/10288

BFH, Urteil vom 13.12.1985 - Aktenzeichen VI R 7/83

DRsp Nr. 1996/10288

»Hat ein Arbeitnehmer zwei Wohnungen, von denen er sich abwechselnd zu seiner Arbeitsstätte begibt, so sind die Aufwendungen für seine Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung ohne Rücksicht auf die Entfernung zur Arbeitsstätte und ohne Prüfung der Angemessenheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG (1979) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte sich bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit für 12 Jahre verpflichtet. Er war zum Zwecke der Ausbildung im Streitjahr 1979 vom 8. Januar bis 30. Juni in M, vom 1. Juli bis 28. Juli in H, vom 1. September bis 30. September wieder in M und ab 1. Oktober zum Zwecke des Studiums in A tätig. In M war er in einem Zimmer mit drei Soldaten untergebracht; in H war das Zimmer mit bis zu fünf Personen belegt. In A teilte der Kläger mit einem Kameraden ein 20 qm großes Zimmer. Im übrigen hatte er während des ganzen Streitjahres 1979 ein Zimmer im Hause seiner Eltern in U gemietet.