BFH - Urteil vom 13.12.1989 (I R 118/87) - DRsp Nr. 1996/13451
BFH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen I R 118/87
DRsp Nr. 1996/13451
»1. Bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist "Übernehmerin" i. S. des § 24 Abs. 2UmwStG (1969) (§ 25 Abs. 2UmwStG (1977)) die übernehmende Personengesellschaft.2. Veräußert ein Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft nach der Umwandlung seinen Mitunternehmeranteil, so liegt darin auch dann keine Veräußerung des "übergegangenen Betriebs" i. S. des § 24 Abs. 2UmwStG (1969) (§ 25 Abs. 2UmwStG (1977)), wenn er die Personengesellschaft beherrschte.3. Es bleibt offen, ob eine Betriebsveräußerung durch die Übernehmerin i. S. des § 24 Abs. 2UmwStG (1969) (§ 25 Abs. 2UmwStG (1977)) anzunehmen ist, wenn sämtliche Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft ihre Mitunternehmeranteile veräußern.«
I. Streitig ist, ob Vergünstigungen des Umwandlungs-Steuergesetzes 1969 (UmwStG 1969) als Folge einer Veräußerung rückwirkend entfallen sind (§ 24 Abs. 2UmwStG 1969).
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