BFH - Urteil vom 13.12.1989
I R 219/85

BFH - Urteil vom 13.12.1989 (I R 219/85) - DRsp Nr. 2005/17953

BFH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen I R 219/85

DRsp Nr. 2005/17953

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) -S- in den Streitjahren zu Recht als Unternehmer zur Umsatzsteuer herangezogen wurde.

Die S-KG hatte am 2. Dezember 1973 mit der Kurklinik KG einen Vertrag (Managementvertrag) geschlossen, in dessen Rechte und Pflichten der Kläger aufgrund einer Nachtragsvereinbarung vom 30. Juni 1976 mit Wirkung ab 1. Juli 1976 eintrat. Falls der Kläger während der Vertragsdauer verstarb, sollten danach seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf seine Rechtsnachfolger übergehen.

Über die Rechte und Pflichten der S-KG als Managementgesellschaft nach Übernahme der Kurklinik bestimmte § 6 des Vertrags:

"1. Die Managementgesellschaft ist zur Bewirtschaftung der Kurklinik berechtigt und verpflichtet. Alle in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen sind im Namen und für Rechnung der Kurklinik KG vorzunehmen. Hierzu rechnen insbesondere:

a) die Einstellung von Angestellten und sonstigem Personal,

b) der Einkauf von Waren jeder Art,