I. Streitig ist die Abzugsfähigkeit des Gehalts eines Gesellschafter- Geschäftsführers bei Ermittlung der Gewerbeerträge 1979 und 1980.
1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1979 und 1980 ein Hoch- und Tiefbauunternehmen betrieb. Am Stammkapital waren in den Streitjahren A und seine Ehefrau je zur Hälfte beteiligt. Beide Gesellschafter waren Geschäftsführer. A war unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) allein zur Vertretung der Klägerin berechtigt.
Über das Gehalt des Geschäftsführers A bestanden mündliche und schriftliche Vereinbarungen. Mündlich waren sich die Gesellschafter jeweils zu Beginn der Streitjahre einig, daß A ein Gehalt von 6.000 DM bzw. 7.000 DM monatlich erhalten sollte. Daneben liegen folgende schriftliche Vereinbarungen vor, die A sowohl als Vertreter der Klägerin als auch als Arbeitnehmer unterschrieben hat.
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