BFH - Urteil vom 13.12.1989
II R 115/86
Normen:
AO (1977) § 361 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1120
BB 1990, 696
BFHE 159, 362
BStBl II 1990, 440
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 13.12.1989 (II R 115/86) - DRsp Nr. 1996/13429

BFH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen II R 115/86

DRsp Nr. 1996/13429

»1. Ist mit Wissen und Willen des verkaufsbereiten Grundstückseigentümers dem potentiellen Erwerber der Abschluß eines Kaufvertrages mit ihm versperrt, sofern der Erwerber nicht einen Dritten mit seiner Vertretung beim Kaufvertragsabschluß beauftragt (und bevollmächtigt), so ist grunderwerbsteuerrechtlich die Veranlassung zum Abschluß von Verträgen mit diesem Dritten oder weiteren von diesem eingeschalteten Vertragspartnern dem Veräußerer zuzurechnen. 2. Die dem Erwerber auferlegte Leistungspflicht aus Verträgen mit Dritten, die auf eine Leistung bezogen ist, die notwendigerweise nur dem Veräußerer gegenüber erbracht werden kann, ist Bestandteil der Gegenleistung. Die Leistungspflicht aus anderen mit Dritten abgeschlossenen Verträgen ist dem Grunde nach ebenfalls Gegenleistung; bei Ausgewogenheit der gegenseitigem Pflichten ist der Wert aber mit Null anzusetzen.«

Normenkette:

AO (1977) § 361 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: