I. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemannes (Erblassers), der am 9. Oktober 1961 starb. Der Erblasser war Steuerberater gewesen und hatte am 7. Juli 1960 mit einem anderen Steuerberater einen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Zweck der Gesellschaft war die gemeinsame Fortführung der freiberuflichen Praxis des Erblassers im Rahmen des derzeitigen Büros. Für den Fall des Todes eines Gesellschafters war vorgesehen, daß dessen Witwe Anspruch auf eine im einzelnen festgelegte Rente hatte.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 14.778 DM fest. Dabei setzte es den Kapitalwert der Rente mit 88.800 DM an ( = 7.400 DM x 12).
Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Kapitalwert der Witwenrente von der Besteuerung auszunehmen.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und die Erbschaftsteuer auf 8.662 DM herabgesetzt.
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