Die Klägerinnen sind Erben der 1976 verstorbenen Witwe A, die ihren 1973 verstorbenen Ehemann (Erblasser) als Vorerbin allein beerbt hat. Die Ehegatten lebten im Güterstand der Gütertrennung.
Der Erblasser, ein Rechtsanwalt, war zusammen mit Rechtsanwalt B Herausgeber von Verlagserzeugnissen. Gleichzeitig war der Erblasser Geschäftsführer und auch Gesellschafter der GmbH mit einem Anteil von nominell 420.000 DM. B war mit nominell 210.000 DM beteiligt. Ob weitere Gesellschafter vorhanden waren, hat das Finanzgericht (FG) nicht festgestellt.
Der Erblasser erhielt eine monatliche Grundvergütung von 800 DM und 3 % des Umsatzes des Verlages aus den von ihm herausgegebenen Verlagserzeugnissen. Für die Tätigkeit als Geschäftsführer bezog der Erblasser zuletzt jährlich 36.000 DM Gehalt und 10.000 DM Tantieme. Der Geschäftsführervertrag enthielt keine Vereinbarung über eine Hinterbliebenenversorgung.
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