Die 1924 geborene Klägerin war die Ehefrau des 1970 verstorbenen Erblassers. Die Ehegatten hatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen.
Der Erblasser war einer der persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafter einer KG, deren nominelles (unveränderliches) Gesellschaftskapital nach dem Gesellschaftsvertrag 12 Mio DM betrug. An diesem Gesellschaftskapital war der Erblasser nach dem vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag vom 8. Februar 1966 mit 1.650.000 DM beteiligt. Für die Geschäftsführung erhielt er eine Vergütung von monatlich 10.000 DM. Außerdem war eine Pensionsregelung vereinbart, aufgrund der der Klägerin 6.000 DM Witwengeld monatlich zustanden.
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