BFH - Urteil vom 13.12.1989
X R 188/87
Normen:
EStG (1979/1981) § 10 Abs. 6 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 484
BB 1990, 978
BFHE 159, 92
BStBl II 1990, 220
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 13.12.1989 (X R 188/87) - DRsp Nr. 1996/13367

BFH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen X R 188/87

DRsp Nr. 1996/13367

»Eine Nachversteuerung gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 2 EStG ist auch dann durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige den Bausparvertrag zwar während der Dauer der Arbeitslosigkeit kündigt, die geleisteten Beiträge aber erst zu einem Zeitpunkt zurückgezahlt werden, zu dem der Steuerpflichtige nicht mehr arbeitslos ist.«

Normenkette:

EStG (1979/1981) § 10 Abs. 6 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1980 und 1982 machten der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau Zahlungen von Bausparbeiträgen als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) entsprach diesem Begehren. Nach Ablegen der zweiten juristischen Staatsprüfung erhielt der Kläger in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1982 Arbeitslosengeld. Vom 2. November 1982 bis 31. Januar 1983 war er bei der Universität A als Korrektur-Assistent ohne Sozialversicherungspflicht beschäftigt. Anschließend war er nach seinem Vorbringen bis zum 31. August 1983 -ohne Meldung beim zuständigen Arbeitsamt-- beschäftigungslos.