I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1982 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 1. August 1980 von ihrer Nichte ein bebautes Grundstück. Das Eigentum an diesem Grundstück war 1975 im Wege der Erbfolge auf die Veräußerin übergegangen.
Nach § 3 des Kaufvertrages übernahm die Klägerin den zugunsten ihrer am 3. März 1896 geborenen Mutter bestellten und im Grundbuch eingetragenen sog. "Auszug". Mit Vertrag vom 27. April 1982 veräußerte die Klägerin das Grundstück. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1982 erfaßte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) auch den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn.
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