BFH - Urteil vom 13.12.1989
X R 208/87
Normen:
AO (1977) §§ 118, 204 ;
Fundstellen:
BB 1990, 627
BB 1990, 846
BFHE 159, 114
BStBl II 1990, 274
JuS 1991, 160
NJW 1991, 384
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 13.12.1989 (X R 208/87) - DRsp Nr. 1996/13373

BFH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen X R 208/87

DRsp Nr. 1996/13373

»Ob eine außerhalb der Außenprüfung gegebene, nicht durch die 204 bis 207 AO (1977) geregelte Auskunft das FA bindet, richtet sich nach den von der Rechtsprechung zur Rechtslage nach der AO entwickelten, aus Treu und Glauben abgeleiteten Rechtsgrundsätzen. Danach ist eine Auskunft des FA nur dann verbindlich, wenn sie der für die spätere Veranlagung zuständige Beamte oder der Vorsteher erteilt hat.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 118, 204 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1982 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 1. August 1980 von ihrer Nichte ein bebautes Grundstück. Das Eigentum an diesem Grundstück war 1975 im Wege der Erbfolge auf die Veräußerin übergegangen.

Nach § 3 des Kaufvertrages übernahm die Klägerin den zugunsten ihrer am 3. März 1896 geborenen Mutter bestellten und im Grundbuch eingetragenen sog. "Auszug". Mit Vertrag vom 27. April 1982 veräußerte die Klägerin das Grundstück. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1982 erfaßte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) auch den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn.