BFH - Urteil vom 13.12.1990 (IV R 1/89) - DRsp Nr. 1996/10929
BFH, Urteil vom 13.12.1990 - Aktenzeichen IV R 1/89
DRsp Nr. 1996/10929
» Gehören zu einem land- und forstwirtschaftlichen Gutshof eine Landwirtschaft und eine Forstwirtschaft, die beide von ihrer Größe her für sich lebensfähige Betriebe darstellen, so ist die Frage der nicht steuerbaren negativen Einkünfte aus Liebhaberei für Landwirtschaft und Forstwirtschaft grundsätzlich getrennt zu beurteilen.«