BFH - Urteil vom 13.12.1995
XI R 43/89
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1044
BB 1996, 892
BFHE 179, 353
BStBl II 1996, 232
DB 1996, 964
DStZ 1996, 341
NJW 1996, 1984
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.12.1995 (XI R 43/89) - DRsp Nr. 1996/19899

BFH, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen XI R 43/89 - Aktenzeichen XI R 44/89 - Aktenzeichen X R 45/89

DRsp Nr. 1996/19899

»Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein Geschäft mit einem Dritten tätigt, sich dieser aber in Wirklichkeit und nach außen erkennbar nach Bestimmung des Steuerpflichtigen an den allgemeinen Markt wendet.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) ist Kaufmann. Er betrieb in den Streitjahren unter der Firma ABC ein Einzelunternehmen für Industriebau, Wohnhaus- und Geschäftshausbau. Daneben war er zu 98 v.H. am Stammkapital einer Bau-GmbH (D) und zu 50 v.H. am Stammkapital einer Wohnungsbau-GmbH (WB) beteiligt. Gegenstand der WB war die Erstellung schlüsselfertiger Häuser. Der Kläger und Revisionskläger zu 2 (Kläger zu 2) war und ist Rechtsanwalt und Notar; er war an keinem der Unternehmen des Klägers zu 1 beteiligt.