BFH - Urteil vom 13.12.2001
III R 13/00
Normen:
AO (1977) §§ 27 29 122 Abs. 2 Nr. 1 § § 127, 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1188
BB 2002, 399
BFH/NV 2002, 385
BFHE 197, 12
BStBl II 2002, 406
DB 2002, 826
Vorinstanzen:
FG Hessen,

BFH - Urteil vom 13.12.2001 (III R 13/00) - DRsp Nr. 2002/2318

BFH, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen III R 13/00

DRsp Nr. 2002/2318

»Ein materiell unrichtiger Einkommensteuerbescheid eines örtlich unzuständigen FA wahrt die Festsetzungsfrist nicht, wenn er dem Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 27 29 122 Abs. 2 Nr. 1 § § 127, 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, gaben ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 am 25. September 1991 beim Finanzamt H ab. Wohnhaft sind sie seit Ende 1986 in V, das sich im Bezirk des Finanzamtes B (Hessen), Beklagter und Revisionsbeklagter (Finanzamt --FA--) befindet. Ihren Wohnsitzwechsel hatten sie dem Finanzamt H mit Schreiben vom 5. Dezember 1986 mitgeteilt. Die Kläger gaben auch nach ihrem Umzug ihre Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt H ab. Die Einkommensteuererklärungen enthalten zutreffend ihre V Anschrift.

Am 31. Mai 1995 übersandte das Finanzamt B dem Finanzamt H Kontrollmaterial zur Auswertung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1990 bis 1992. In den Akten befindet sich ein Vermerk des Sachbearbeiters beim Finanzamt B, wonach die Sachbearbeiterin für die Einkommensteuer der Kläger im Finanzamt H "noch die Veranlagung 1990 bis 1992 durchführen möchte, dann erfolgt ggf. Aktenabgabe an uns".