EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 417
BStBl II 1989, 922
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,
BFH - Urteil vom 14.02.1989 (IX R 109/84) - DRsp Nr. 1996/10431
BFH, Urteil vom 14.02.1989 - Aktenzeichen IX R 109/84
DRsp Nr. 1996/10431
»Werden Wirtschaftsgüter des bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Werbungskosten (AfA) ist nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.«
Normenkette:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Gründe:
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