BFH - Urteil vom 14.03.1990
I R 121/88
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwStG (1977) § 15 Abs. 3 § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1669
BFHE 160, 455
BStBl II 1990, 806
DB 1990, 1904
GmbHR 1990, 522
KTS 1991, 118 (Ls)
KTS 1991, 118 Ls
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 14.03.1990 (I R 121/88) - DRsp Nr. 1996/13582

BFH, Urteil vom 14.03.1990 - Aktenzeichen I R 121/88

DRsp Nr. 1996/13582

»1. Aus dem 6. Teil des UmwStG (1977) kann nicht abgeleitet werden, daß die aufnehmende Kapitalgesellschaft in die Rechtsstellung des Einbringenden insoweit eintritt, als auf die Kapitalgesellschaft eine Schuld übergeht, über deren Erlaß zum Zeitpunkt der Einbringung im Rahmen einer Sanierung verhandelt und die gegenüber der Kapitalgesellschaft erlassen wird. 2. Wird anläßlich der Einbringung vereinbart, daß im Falle des Erlasses der Forderung im Verhältnis zwischen dem Einbringenden und der aufnehmenden Kapitalgesellschaft die entsprechende Schuld als nicht übernommen gilt, ist für die Besteuerung der aufnehmenden Kapitalgesellschaft von einer Änderung der Eröffnungsbilanz (Wegfall der Schuld) auszugehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwStG (1977) § 15 Abs. 3 § 23 Abs. 2 ;

Gründe: