BFH - Urteil vom 14.03.1990
I R 129/85
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1830
BB 1990, 1957
BFHE 161, 39
BStBl II 1990, 39
BStBl II 1990, 955
KTS 1991, 118 (Ls)
ZIP 1991, 1083
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 14.03.1990 (I R 129/85) - DRsp Nr. 1996/10724

BFH, Urteil vom 14.03.1990 - Aktenzeichen I R 129/85

DRsp Nr. 1996/10724

»1. Die Überschuldung allein ist kein Grund, die Sanierungsbedürftigkeit anzunehmen, wenn die übrigen Umstände wie eigene Umsätze, Umsatzrendite und Bruttorendite einen Zusammenbruch des Unternehmens ausschließen und nicht von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist. 2. Stundungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Sanierung abgeschlossen werden, können eine Sanierungsbedürftigkeit nicht beseitigen.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war bis zum Jahre 1972 Alleininhaber der Firma S; danach wurde die Firma in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt.

Der Kläger erwarb im Jahre 1961 eine Schmiede zum Kaufpreis von 2,5 Mio DM. Aufgrund erforderlicher Neuinvestitionen in diesem Teilbereich erwies sich der ursprünglich geschätzte Kapitalbedarf als zu gering. Der Kläger nahm daher mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 1963 die Firma F, die zum Konzernverbund der Firma X gehörte, als typischen stillen Gesellschafter mit einer Einlage von 3 Mio DM auf. Am 10. Februar 1965 wurde die stille Beteiligung auf 4 Mio DM erhöht.