BFH - Urteil vom 14.03.1990
I R 79/87
Normen:
KStG (1977) § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 S. 2, 3;
Fundstellen:
BB 1990, 1401
BFHE 160, 241
BStBl II 1990, 651
GmbHR 1990, 416
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 14.03.1990 (I R 79/87) - DRsp Nr. 1996/13528

BFH, Urteil vom 14.03.1990 - Aktenzeichen I R 79/87

DRsp Nr. 1996/13528

»1. Fällt eine verdeckte Gewinnausschüttung, die bei der Kapitalgesellschaft im Jahre 1982 abfließt, mit einer sog. offenen Ausschüttung zusammen, die im Jahre 1983 abfließt, jedoch die Verteilung des Gewinns 1981 zum Inhalt hat, so sind beide Ausschüttungen, falls der Antrag nach § 54 Abs. 7 KStG 1984 gestellt wurde, mit dem verwendbaren Eigenkapital zum 31. Dezember 1982 zu verrechnen. 2. Führt die Verrechnung sowohl zu einer Körperschaftsteuer-Minderung als auch zu einer Körperschaftsteuer-Erhöhung, so sind beide Beträge anteilig entsprechend dem Verhältnis der Ausschüttungen zueinander auf die Veranlagungszeiträume 1981 und 1982 aufzuteilen.«

Normenkette:

KStG (1977) § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 S. 2, 3;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1972 gegründete GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war im Streitjahr 1982 A. A war von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit.