BFH - Urteil vom 14.03.1990
X R 104/88
Normen:
AO § 146a Abs. 3 ; AO (1977) §§ 122 Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 2, 193 ff.;
Fundstellen:
BB 1990, 1336
BB 1990, 1472
BFHE 160, 207
BStBl II 1990, 612
NJW 1990, 3230
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 14.03.1990 (X R 104/88) - DRsp Nr. 1996/13519

BFH, Urteil vom 14.03.1990 - Aktenzeichen X R 104/88

DRsp Nr. 1996/13519

»1. Eine zusammengefaßte, an Ehegatten gerichtete Prüfungsanordnung, in der die Adressaten mit dem gemeinsamen Nachnamen, aber nur mit einem Vornamen bezeichnet sind, genügt dem Bestimmtheitserfordernis. 2. In solchen Fällen kann zur wirksamen Bekanntgabe die Übermittlung nur e i n e r Ausfertigung der Prüfungsanordnung genügen.«

Normenkette:

AO § 146a Abs. 3 ; AO (1977) §§ 122 Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 2, 193 ff.;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 1973 und 1974 ein Miederwaren-Einzelhandelsgeschäft. Der Kläger bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Einkommensteuererklärungen 1973 und 1974 wurden am 13. Juni 1975 bzw. am 29. Juni 1976 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (dem Finanzamt -FA-) eingereicht. Daraufhin führte das FA mit Bescheid vom 2. Oktober 1975 für 1973 eine vorläufige Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) durch. Für 1974 erging am 27. April 1977 ein Einkommensteuerbescheid, der mit dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) versehen war.