I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 1973 und 1974 ein Miederwaren-Einzelhandelsgeschäft. Der Kläger bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Einkommensteuererklärungen 1973 und 1974 wurden am 13. Juni 1975 bzw. am 29. Juni 1976 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (dem Finanzamt -FA-) eingereicht. Daraufhin führte das FA mit Bescheid vom 2. Oktober 1975 für 1973 eine vorläufige Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) durch. Für 1974 erging am 27. April 1977 ein Einkommensteuerbescheid, der mit dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) versehen war.
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