I. Die Klägerin, die in den Streitjahren 1976 bis 1978 mit ihrem Ehemann gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammenveranlagt worden ist, betrieb einen Handel mit Tabakwaren. Der Einzelhandel wurde in den Streitjahren nahezu ausschließlich mit Hilfe von Zigarettenautomaten betrieben, die in Gastwirtschaften gegen Zahlung einer Provision aufgestellt waren. Zwei Drittel von insgesamt 550 Zigarettenautomaten befanden sich im Bereich der Stadt X, der Rest im Umland. Von den 10 Arbeitnehmern waren 4 bis 5 damit beschäftigt, die Automaten zu betreuen. Jeder von ihnen fuhr dazu täglich 30 bis 50 Automaten mit einem Firmenfahrzeug an.
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