BFH - Urteil vom 14.04.1988
IV R 205/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 130
BStBl II 1988, 771

BFH - Urteil vom 14.04.1988 (IV R 205/85) - DRsp Nr. 1996/12980

BFH, Urteil vom 14.04.1988 - Aktenzeichen IV R 205/85

DRsp Nr. 1996/12980

»Der eigene Verzehraufwand eines Gewerbetreibenden (bzw. dessen Familienangehörigen) in Gaststätten, in denen er seine Waren mit Hilfe von aufgestellten Automaten vertreibt, ist nur insoweit als betrieblich veranlaßter Aufwand abziehbar, wie im einzelnen nachgewiesen wird, daß dabei die private Lebensführung als unbedeutend in den Hintergrund getreten ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, die in den Streitjahren 1976 bis 1978 mit ihrem Ehemann gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammenveranlagt worden ist, betrieb einen Handel mit Tabakwaren. Der Einzelhandel wurde in den Streitjahren nahezu ausschließlich mit Hilfe von Zigarettenautomaten betrieben, die in Gastwirtschaften gegen Zahlung einer Provision aufgestellt waren. Zwei Drittel von insgesamt 550 Zigarettenautomaten befanden sich im Bereich der Stadt X, der Rest im Umland. Von den 10 Arbeitnehmern waren 4 bis 5 damit beschäftigt, die Automaten zu betreuen. Jeder von ihnen fuhr dazu täglich 30 bis 50 Automaten mit einem Firmenfahrzeug an.