BFH - Urteil vom 14.04.1988
IV R 219/85
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 285
BStBl II 1988, 711
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 14.04.1988 (IV R 219/85) - DRsp Nr. 1996/13017

BFH, Urteil vom 14.04.1988 - Aktenzeichen IV R 219/85

DRsp Nr. 1996/13017

»Werden die in einem Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen in einem Folgebescheid nicht zutreffend berücksichtigt, so ist der Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (1977) zu ändern.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Kommanditistin einer KG, deren Einkünfte beim Betriebs-FA gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977) einheitlich und gesondert festgestellt werden.

Im Rahmen der Feststellung der Einkünfte, die die KG im Streitjahr 1976 erzielt hatte, wies das Betriebs-FA der Klägerin einen Anteil am laufenden Gewinn in Höhe von 13.044 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 32.676 DM zu (Bescheid vom 14. September 1977).

Bei der Veranlagung der Klägerin zur Einkommensteuer 1976 setzte das Wohnsitz-FA zwar den ihm mitgeteilten Anteil am laufenden Gewinn, nicht aber den Veräußerungsgewinn als Besteuerungsgrundlage an. Der Bescheid (vom 18. April 1978) wurde bestandskräftig.