BFH - Urteil vom 14.04.1988
IV R 86/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 135
BStBl II 1988, 633
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 14.04.1988 (IV R 86/86) - DRsp Nr. 1996/12981

BFH, Urteil vom 14.04.1988 - Aktenzeichen IV R 86/86

DRsp Nr. 1996/12981

»Im Rahmen einer nicht insgesamt betrieblich veranlaßten Auslandsreise sind Teilkosten der Reisekosten nicht deshalb als betrieblich veranlaßt anzusehen, weil ein Geschäftspartner dem Steuerpflichtigen in dieser Höhe einen als Betriebseinnahme zu erfassenden Zuschuß zu den Reisekosten gewährt hat.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, betreibt Großhandel mit Tabakwaren. Im Streitjahr 1977 nahmen die Gesellschafter der Klägerin, die Eheleute A, an einer Reise nach Brasilien teil. Die Reise, an der nach Angaben der Klägerin nur Tabakwarenhändler sowie Journalisten teilgenommen haben, war von einer Zigarrenfabrik (im folgenden B-GmbH) organisiert worden. Die Klägerin ist deren Kundin und unterhält ein Auslieferungslager der B-GmbH. Das offizielle Reiseprogramm sah vor:

Freitag, 11. November: Abflug von Frankfurt nach Rio de Janeiro.