BFH - Urteil vom 14.04.1988
IV R 96/86
Normen:
EStG (1977) § 4 Abs. 1, § 13a, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 138
BStBl II 1988, 672
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 14.04.1988 (IV R 96/86) - DRsp Nr. 1996/12982

BFH, Urteil vom 14.04.1988 - Aktenzeichen IV R 96/86

DRsp Nr. 1996/12982

»Geht ein Landwirt von der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG über, so hat er bei der Aufstellung der Übergangsbilanz erstmals ein Wahlrecht, ob er seine selbstgewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Futtervorräte aktivieren oder nach einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung auf die Aktivierung verzichten will.«

Normenkette:

EStG (1977) § 4 Abs. 1, § 13a, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, § 14 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie betreiben gemeinsam eine Land- und Forstwirtschaft mit den Schwerpunkten Schweinemast und Weinbau. Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft wurde nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Ab dem 1. Juli 1979 bestand Buchführungspflicht. In der Übergangsbilanz zum 1. Juli 1979 wies der Kläger nicht zum Verkauf bestimmte Futtervorräte (Sommergerste und Körnermais) in Höhe von 12.540 DM unter der Bilanzposition Vorräte (insgesamt 29.290 DM) aus. In den Folgejahren bilanzierte er die Futtervorräte entsprechend (30. Juni 1980: 7.728 DM; 30. Juni 1981: 7.032 DM).