BFH - Urteil vom 14.06.1985
III R 22/82
Normen:
InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 115
BStBl II 1985, 528
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 14.06.1985 (III R 22/82) - DRsp Nr. 1996/10086

BFH, Urteil vom 14.06.1985 - Aktenzeichen III R 22/82

DRsp Nr. 1996/10086

»Eine zulagebegünstigte Anzahlung durch Hingabe eines Wechsels liegt nur dann vor, wenn der Wechsel nach Maßgabe des § 364 Abs. 2 BGB der (teilweisen) Tilgung der (Kaufpreis-)Schuld dienen soll und auch tatsächlich dient.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Omnibusunternehmen. Im April 1975 bestellte er bei der Firma X zwei Omnibusse. Beim Kauf des einen Busses sollte der Kläger einen gebrauchten Bus in Zahlung geben. Der Restkaufpreis war durch einen Wechsel mit 1/2-jähriger Laufzeit zu tilgen. Der Kaufpreis des zweiten Busses war bei Lieferung bar zu entrichten. Abweichend von diesen Zahlungsvereinbarungen übergab der Kläger der Lieferfirma im Juni 1976 zwei zum 30. November 1976 fällige Akzepte als "Anzahlungen" für die noch nicht ausgelieferten Omnibusse. Die Firma X reichte diese Wechsel ihrer Bank am 28. Juni 1976 zur Diskontierung ein. Die Bank schrieb die Diskontbeträge der Lieferfirma am 30. Juni 1976 auf einem bei ihr unterhaltenen Festgeldkonto gut. Dies geschah jedoch mit der Maßgabe, daß das Festgeld während der Laufzeit des Diskontkredits als Sicherheit für diesen dienen sollte.