I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren im Streitjahr 1976 zu je 45 %, ihre beiden Kinder zu je 5 %, an einer GmbH beteiligt. Der Kläger war außerdem Geschäftsführer der GmbH. Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages vom 7. August 1975 besteht die Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit aus einer Tantieme in Höhe von 75 % des Gewinns der GmbH, mindestens jedoch 36.000 DM und höchstens 72.000 DM jährlich. Auf die Tantieme ist ein monatlicher Vorschuß von 2.800 DM zu zahlen.
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