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1985
BFH
BFH - Urteil vom 14.06.1985
VI R 150-152/82
Normen:
EStG
(1980) §
19
Abs.
1
;
LStDV
§
1
Abs.
2
,
3
;
Fundstellen:
BFHE 144, 225
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,
BFH - Urteil vom 14.06.1985 (VI R 150-152/82) - DRsp Nr. 1996/10113
BFH,
Urteil
vom 14.06.1985
- Aktenzeichen VI R 150-152/82
DRsp Nr. 1996/10113
»Werbedamen, die von ihren Auftraggebern von Fall zu Fall für jeweils kurzfristige Werbeaktionen beschäftigt werden, können selbständig tätig sein.«
Normenkette:
EStG
(1980) §
19
Abs.
1
;
LStDV
§
1
Abs.
2
,
3
;
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz,
Fundstellen
BFHE 144, 225
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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