I. Der 1951 verstorbene Vater (V) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gründete als Versicherungsmakler die W-KG und die W-GmbH (GmbH). Er setzte testamentarisch seine Ehefrau (M) als Alleinerbin (Vorerbin) ein und wendete der Klägerin und ihren beiden Geschwistern Vermächtnisse zu. Zugleich bestimmte er, daß nach dem Tode der M sein einziger Sohn S, der Bruder der Klägerin, das väterliche Geschäft allein übernehmen und fortführen solle. M errichtete 1973 ein Testament, in dem sie dem Sohn S nur den Pflichtteil zuwendete.
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