BFH - Urteil vom 14.06.1988
VIII R 252/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 72
BStBl II 1988, 992
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 14.06.1988 (VIII R 252/82) - DRsp Nr. 1996/13097

BFH, Urteil vom 14.06.1988 - Aktenzeichen VIII R 252/82

DRsp Nr. 1996/13097

»Zinsen für einen Kredit, den ein Mitnacherbe aufwendet, um damit das Entgelt für den Erwerb des Anwartschaftsrechts eines anderen Mitnacherben auf die Nacherbschaft zu finanzieren, sind vor Eintritt des Nacherbfalls in der Regel nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der 1951 verstorbene Vater (V) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gründete als Versicherungsmakler die W-KG und die W-GmbH (GmbH). Er setzte testamentarisch seine Ehefrau (M) als Alleinerbin (Vorerbin) ein und wendete der Klägerin und ihren beiden Geschwistern Vermächtnisse zu. Zugleich bestimmte er, daß nach dem Tode der M sein einziger Sohn S, der Bruder der Klägerin, das väterliche Geschäft allein übernehmen und fortführen solle. M errichtete 1973 ein Testament, in dem sie dem Sohn S nur den Pflichtteil zuwendete.