BFH - Urteil vom 14.06.1988
VIII R 387/83
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13a;
Fundstellen:
BFHE 154, 309
BStBl II 1989, 187
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 14.06.1988 (VIII R 387/83) - DRsp Nr. 1996/13154

BFH, Urteil vom 14.06.1988 - Aktenzeichen VIII R 387/83

DRsp Nr. 1996/13154

»Überführt ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut aus seinem gewerblichen Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen seines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt wird, so stellt dieser Vorgang keine Entnahme dar und kann deshalb nicht die Besteuerung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven auslösen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13a;

Gründe:

I. Der verstorbene Ehemann der Revisionsbeklagten (Kläger) war als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. In der Zeit vom 1. August 1973 bis 30. Juni 1976 hatte der Kläger vier Hallen und verschiedene Betriebsvorrichtungen, die bis dahin zum Betriebsvermögen des buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers gehört hatten, an die KG verpachtet. Diese Wirtschaftsgüter wurden als Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der KG zum Buchwert aktiviert. Zum 30. Juni 1976 (Streitjahr) wurden diese Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen wieder in das Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers überführt und dort wieder zum Buchwert bilanziert.