BFH - Urteil vom 14.07.1989
III R 29/88
Normen:
InvZulG (1982) § 4b ;
Fundstellen:
BFHE 157, 472
BStBl II 1989, 903
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 14.07.1989 (III R 29/88) - DRsp Nr. 1996/10569

BFH, Urteil vom 14.07.1989 - Aktenzeichen III R 29/88

DRsp Nr. 1996/10569

»Ein Bürogebäude verbleibt i. S. des § 4 b Abs. 2 Nr. 3 InvZulG (1982) nicht mindestens drei Jahre lang in einem Betrieb (Betriebsstätte), wenn es an eine von der Steuer befreite Körperschaft zu gemeinnützigen Zwecken vermietet wird. Eine Investitionszulage nach § 4 b InvZulG (1982) (Beschäftigungszulage) ist auch insoweit zu versagen, als das Gebäude im übrigen durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft oder einen anderen Gewerbebetrieb genutzt wird; einer Aufteilung des Gebäudes in gesonderte Wirtschaftsgüter steht die - aus der Sicht des Vermieters (Investors) - einheitliche Nutzung zu Bürozwecken entgegen.«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, errichtete in den Jahren 1982 bis 1984 ein Bürogebäude. Nach Fertigstellung wurde das Gebäude im Jahre 1984 im einzelnen wie folgt fremdvermietet:

Mieter Büroflächen davon Kellerflächen

insgesamt wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieben Garagenplätze

des Mieters

zuzuordnen

qm qm qm qm

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A 8.435 ca. 40 v.H. der 1.556 105

(gemeinnützige, Bürofläche

teilweise körperschaftsteuerbefreite Körperschaft)

B 248 ca. 1/3 der 50 1

(gemeinnützige, Bürofläche

teilweise steuerbefreite Körperschaft)

C-AG 178,5 (100 v.H.) 30 3