BFH - Urteil vom 14.07.1989
III R 97/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 6a ;
Fundstellen:
BFHE 157, 566
BStBl II 1989, 969
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 14.07.1989 (III R 97/86) - DRsp Nr. 1996/10589

BFH, Urteil vom 14.07.1989 - Aktenzeichen III R 97/86

DRsp Nr. 1996/10589

»1. Weder die neuere Rechtsprechung des BVerfG noch das BFH-Urteil vom 8. Oktober 1986 I R 220/82 (BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205) stehen der Zulässigkeit eines Fremdvergleichs zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung einer Pensionszusage an den Arbeitnehmer-Ehegatten entgegen. 2. Wird einem 36jährigen Arbeitnehmer-Ehegatten eine dienstzeitunabhängige Invaliditätsrente in Höhe von 75 v. H. der Aktivbezüge zugesagt, so ist die Pensionszusage nicht betrieblich veranlaßt. 3. Gilt die Pensionszusage insoweit als betrieblich veranlaßt, als sie an die Stelle einer fehlenden Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung getreten ist, so können fiktive Arbeitgeberbeiträge in der Zeit zwischen dem Beginn des steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses und der Erteilung der Pensionszusage nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 6a ;

Gründe: