BFH - Urteil vom 14.08.1985
I R 130/82
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG (1974) § 2a;
Fundstellen:
BFHE 144, 553
BStBl II 1986, 146
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 14.08.1985 (I R 130/82) - DRsp Nr. 1996/10194

BFH, Urteil vom 14.08.1985 - Aktenzeichen I R 130/82

DRsp Nr. 1996/10194

»Ob und in welcher Höhe in den gewerblichen Einkünften einer Personenhandelsgesellschaft Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung enthalten sind und wie sich diese Verluste auf die Gesellschafter verteilen, ist im Verfahren der gesonderten Feststellung zu entscheiden. Die Entscheidung über die daran geknüpften Rechtsfolgen - Versagung des Verlustausgleichs oder des Verlustabzugs - ist bei den Einkommensteuerveranlagungen der Gesellschafter zu treffen.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG (1974) § 2a;

Gründe:

I. Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für das Jahr 1974 das Einkommen um Verluste aus gewerblicher Tierhaltung (§ 2a des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1974, jetzt § 15 Abs. 3 EStG 1985) zu erhöhen ist.