BFH - Urteil vom 14.08.1986
IV R 341/84
Normen:
EStG (1975) §§ 13, 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 449
BStBl II 1987, 23
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 14.08.1986 (IV R 341/84) - DRsp Nr. 1996/12293

BFH, Urteil vom 14.08.1986 - Aktenzeichen IV R 341/84

DRsp Nr. 1996/12293

»Zur Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten bei Überlassung eines für Zwecke einer Baumschule genutzten Grundstücks.«

Normenkette:

EStG (1975) §§ 13, 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der klagende Ehemann unterhielt seit 1957 einen Baumschulbetrieb auf eigenen, sowie auf von seiner Mutter gepachteten Flächen. Im Jahre 1962 verkaufte der Kläger die eigene Betriebsfläche zum Preis von 60.000 DM. Aus dem Erlös erwarben die Kläger je zur ideellen Hälfte ein 4,5 ha großes Grundstück an anderer Stelle für rund 67.500 DM. Nach Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes wurde der Baumschulbetrieb dorthin verlegt; weitere 0,37 ha waren hinzugepachtet. Im Unternehmen werden Forstpflanzen angezüchtet und an Versandbetriebe abgesetzt.

Gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) ist der Kläger als Betriebsinhaber aufgetreten. Er ermittelte den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Bestandsvergleich; hierbei wurde auch die der Ehefrau (Klägerin) zustehende Grundstückshälfte als Betriebsvermögen berücksichtigt. Für ihre Mitarbeit im Betrieb erhielt sie einen Aushilfslohn, der der pauschalierten Lohnsteuer unterworfen wurde.