BFH - Urteil vom 14.08.1991
X R 86/88
Normen:
AO § 144 Abs. 1, § 392 ; AO (1977) §§ 162, 169 Abs. 2 S. 2, §§ 235, 370 ; FGO § 96 ; StSäumG § 4a;
Fundstellen:
BB 1992, 333
BB 1992, 57
BFHE 165, 458
BStBl II 1992, 128
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 14.08.1991 (X R 86/88) - DRsp Nr. 1996/11198

BFH, Urteil vom 14.08.1991 - Aktenzeichen X R 86/88

DRsp Nr. 1996/11198

»Sind die Steuern im Festsetzungsverfahren geschätzt worden, können sie bei der Anforderung von Hinterziehungszinsen nicht ohne weiteres als verkürzt angesehen werden. Das FA bzw. das FG muß vielmehr von der Steuerverkürzung überzeugt sein. Dabei ist der strafverfahrensrechtliche Grundsatz in dubio pro reo zu beachten.«

Normenkette:

AO § 144 Abs. 1, § 392 ; AO (1977) §§ 162, 169 Abs. 2 S. 2, §§ 235, 370 ; FGO § 96 ; StSäumG § 4a;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) war die Ehefrau des am 29. Dezember 1977 verstorbenen F, die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin zu 2) dessen Tochter. F wurde beerbt von den beiden Klägerinnen und seinem Sohn; dieser verstarb am 25. Mai 1981 und wurde von der Klägerin zu 2 beerbt. Die Klägerin zu 1 wurde in den Jahren 1970 und 1973 bis 1977 mit F zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; für 1971 und 1972 fanden getrennte Veranlagungen statt.