BFH - Urteil vom 14.09.1988
II R 116/85
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 153
BStBl II 1988, 153
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 14.09.1988 (II R 116/85) - DRsp Nr. 1996/13249

BFH, Urteil vom 14.09.1988 - Aktenzeichen II R 116/85

DRsp Nr. 1996/13249

»Ein sogenannter atypischer Maklervertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Steuer unterliegen, wenn der Grundstückseigentümer dem Makler keine Verkaufsvollmacht erteilt und sich auch nicht verpflichtet hat, die (von dem Makler) vermittelten Kaufverträge abzuschließen; es genügt, daß der Grundstückseigentümer einem Dritten (notariell beurkundete) Verkaufsvollmacht erteilt hat und diese ohne Verletzung seiner Pflichten aus dem Maklervertrag nicht widerrufen kann (Anschluß an die BFH-Urteile vom 2.07.1975 II R 49/74, BFHE 116, 413, BStBl II 1975, 863, und vom 10.11.1976 II R 95/71, BFHE 120, 412, BStBl II 1977, 166).«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein dem Kläger erteilter Auftrag zum Nachweis oder zur Vermittlung von Kaufinteressenten für ein Grundstück den Tatbestand des § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes Baden-Württemberg (GrEStG) erfüllt. Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes waren die Eheleute J als Miteigentümer je zur Hälfte.