BFH - Urteil vom 14.09.1989
IV R 88/88
Normen:
EStG (1975) § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 132
BFHE 158, 353
BStBl II 1990, 152
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 14.09.1989 (IV R 88/88) - DRsp Nr. 1996/10673

BFH, Urteil vom 14.09.1989 - Aktenzeichen IV R 88/88

DRsp Nr. 1996/10673

»1. Hat das FA im Gewinnfeststellungsverfahren einen Gewinn aus Gewerbebetrieb festgestellt, kann der Steuerpflichtige geltend machen, daß ein Gewinn aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung festzustellen sei. 2. Die Unterhaltung einer Brüterei, in der Küken aus Bruteiern gewonnen und als Eintagsküken weiterveräußert werden, stellt einen Gewerbebetrieb dar, nicht aber eine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung i. S. des § 15 Abs. 2 EStG (1975).«

Normenkette:

EStG (1975) § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, unterhält eine Geflügelschlachterei und eine Brüterei. Die Bruteier erwarb sie von einer Tochtergesellschaft. Die ausgebrüteten Küken verkaufte sie zur Mast an eine von ihr beherrschte KG, im übrigen aber auch an fremde Mäster. Die Mastbetriebe zogen die Küken zu schlachtreifen Tieren heran und verkauften sie wieder an die Klägerin. Schließlich kaufte die Klägerin auch Futtermittel ein, die sie an die Mastbetriebe und andere Abnehmer veräußerte. Die Klägerin stellt getrennte Erfolgsrechnungen für ihre Betriebszweige auf.