I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt zusammen mit dem Beigeladenen seit 1974 eine gemeinschaftliche Praxis für Allgemeinmedizin in B. Der Gewinn aus dieser Praxis wurde zunächst nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und seit 1976 nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. In einem Schreiben vom 28. Oktober 1976 teilte der damalige Steuerberater des Klägers dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) mit, daß der Kläger und der Beigeladene beabsichtigten, eine Kapitalanlage gemäß § 1 Abs. 1 des Entwicklungsländer-Steuergesetzes vom 13. Februar 1975 -EntwLStG- (BGBl I, 493, BStBl I, 163) vorzunehmen. Das FA wurde um Mitteilung gebeten, ob für eine solche Kapitalanlage in einem Entwicklungsland der Gruppe 2 (§ 6 EntwLStG) eine Rücklage in Höhe von 40 v.H. der Kapitalanlage in der Bilanz gebildet werden könne. In dem Antwortschreiben vom 14. November 1976 teilte das FA dem Steuerberater des Klägers mit, daß "unter bestimmten Voraussetzungen eine Rücklage bis zu 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlage" gebildet werden könne. Weiter heißt es:
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