BFH - Urteil vom 14.11.1989
III R 84/85
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1990, 484
BFHE 159, 293
BStBl II 1990, 286
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 14.11.1989 (III R 84/85) - DRsp Nr. 1996/13414

BFH, Urteil vom 14.11.1989 - Aktenzeichen III R 84/85

DRsp Nr. 1996/13414

»Der Einbau von Doppelglasfenstern in das gemietete Gebäude einer Druckerei kann beim Mieter auch unter dem Gesichtspunkt anschaffungsnaher Aufwendungen nicht zu einem aktivierungspflichtigen und investitionszulagefähigen Wirtschaftsgut führen.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine OHG- betreibt eine Druckerei in Berlin (West). Der Betrieb ist teilweise in einem Gebäude untergebracht, das zunächst von fremden Dritten gemietet war. Zum 1. April 1980 erwarben der Gesellschafter der Klägerin A und seine Ehefrau das Grundstück je zur ideellen Hälfte und stellten der Klägerin die betrieblich genutzten Räume -31 v.H. der Gesamtfläche- weiterhin zur Verfügung. A aktivierte seine auf die betrieblich genutzten Räume entfallenen Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz.