BFH - Urteil vom 14.11.1989
VIII R 209/85
Normen:
EStG (1979) § 10d;
Fundstellen:
BB 1990, 1336
BB 1990, 1532
BFHE 160, 219
BStBl II 1990, 620
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 14.11.1989 (VIII R 209/85) - DRsp Nr. 1996/13522

BFH, Urteil vom 14.11.1989 - Aktenzeichen VIII R 209/85

DRsp Nr. 1996/13522

»§ 10 d S. 2 und 3 EStG (1979) ist neben den abgabenrechtlichen Vorschriften eine eigenständige Korrekturvorschrift. Nach § 10 d S. 2 und 3 EStG (1979) kann ein bereits gewährter Verlustabzug im Rücktragsjahr wegen eines Rechtsfehlers berichtigt werden.«

Normenkette:

EStG (1979) § 10d;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Für 1982 ergab sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 11.293 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) änderte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1981 und gewährte den Verlustrücktrag von ./. 11.293 DM. Die Einkommensteuer 1981 wurde von bisher 6.576 DM auf 4.088 DM herabgesetzt. Nachdem die Kläger gebeten hatten, den Verlustrücktrag aus 1982 in 1980 zu berücksichtigen, erließ das FA einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1980 vom 25. Juli 1984. Mit Bescheid von demselben Tag hob es den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1981 vom 22. Mai 1984 auf. Der gegen die Aufhebung gerichtete Einspruch und die Klage blieben erfolglos.