BFH - Urteil vom 14.11.1990
II R 126/87
Normen:
BewG §§ 80, 90 ; VO (zur Durchführung des § 90 BewG) § 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 539
BB 1991, 899
BFHE 163, 218
BStBl II 1991, 556
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 14.11.1990 (II R 126/87) - DRsp Nr. 1996/10880

BFH, Urteil vom 14.11.1990 - Aktenzeichen II R 126/87

DRsp Nr. 1996/10880

»Der Parkhausteil eines Warenhauses gehört zur Gruppe der übrigen Geschäftsgrundstücke (§ 2 Abs. 1 lit. A Nr. 10 der Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG), für die ein Abschlag auf den Gebäudesachwert gemäß § 88 Abs. 1 BewG nach Maßgabe der bundeseinheitlichen Verwaltungsregelung für Großobjekte in Betracht kommt«

Normenkette:

BewG §§ 80, 90 ; VO (zur Durchführung des § 90 BewG) § 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Kaufhaus. Dieses besteht aus einem älteren Warenhausteil (Baujahr 1957), einem neueren Warenhausteil (Baujahr 1970) und einem ebenfalls 1970 erbauten Parkhausteil mit insgesamt 390 Einstellplätzen für Personenkraftwagen. Das Parkhaus ist dem 3. bis 6. Stockwerk des 1970 errichteten Warenhausteils angegliedert. Es wird von außen über eine Spindelzufahrt, von innen über Treppen und Fahrstühle des Warenhauses erreicht.