I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Kaufhaus. Dieses besteht aus einem älteren Warenhausteil (Baujahr 1957), einem neueren Warenhausteil (Baujahr 1970) und einem ebenfalls 1970 erbauten Parkhausteil mit insgesamt 390 Einstellplätzen für Personenkraftwagen. Das Parkhaus ist dem 3. bis 6. Stockwerk des 1970 errichteten Warenhausteils angegliedert. Es wird von außen über eine Spindelzufahrt, von innen über Treppen und Fahrstühle des Warenhauses erreicht.
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