BFH - Urteil vom 14.11.1990
X R 85/87
Normen:
EStG (i.d.F. bis 1989) § 6b; EStR Abschn. 35;
Fundstellen:
BB 1991, 384
BFHE 163, 58
BStBl II 1991, 222
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 14.11.1990 (X R 85/87) - DRsp Nr. 1996/10847

BFH, Urteil vom 14.11.1990 - Aktenzeichen X R 85/87

DRsp Nr. 1996/10847

»1. Eine Ersatzbeschaffung gemäß § 6b EStG (i.d.F. bis 1989) kann frühestens ab Beginn des Wirtschaftsjahrs der Veräußerung des ersetzten Wirtschaftsguts vorgenommen werden. 2. Eine Übertragung der stillen Reserven nach den Grundsätzen der Rücklage für Ersatzbeschaffung entfällt bei einem behördlichen Eingriff (hier Bebauungsplan), der die bisherige Nutzung des betroffenen Grundstücks unberührt läßt {hier wegen Bestandsschutzes). Das gilt auch dann, wenn der Eingriff eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebserweiterung oder -umstellung ausschließt.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. bis 1989) § 6b; EStR Abschn. 35;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1975 bis 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann (Kläger) betrieb in A eine Holzgroßhandlung (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -; abweichendes Wirtschaftsjahr 1. September bis 31. August).