BFH - Urteil vom 14.11.1995 (VII R 22/95) - DRsp Nr. 1996/3581
BFH, Urteil vom 14.11.1995 - Aktenzeichen VII R 22/95
DRsp Nr. 1996/3581
»1. § 2 Abs. 2 S. 2 TabStG enthält eine eigenständige Bestimmung des Begriffs "Zigaretten". Sie legt den Steuergegenstand hinreichend genau fest.2. (Steck-)Zigaretten i.S. von § 2 Abs. 2 S. 2 TabStG und als solche tabaksteuerbar sind mittelbar zum Rauchen geeignete Tabakstränge, andere als Zigarren oder Zigarillos, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben oder mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt zu werden.«