BFH - Urteil vom 14.12.1965
I 246/62 U
Normen:
GmbHG § 60 Abs. 1 Ziff. 2, §§ 66 ff.; KStG § 14 ; RBewG § 14;

BFH - Urteil vom 14.12.1965 (I 246/62 U) - DRsp Nr. 1998/16913

BFH, Urteil vom 14.12.1965 - Aktenzeichen I 246/62 U

DRsp Nr. 1998/16913

»1. Im Zuge der Abwicklung einer GmbH an den Gesellschafter übertragene Vermögensgegenstände sind mit dem Wert in das Abwicklungsendvermögen einzurechnen, der nach den allgemeinen Vorschriften des BewG auf den Zeitpunkt der Übertragung einzusetzen ist. 2. Bei der Ermittlung des Wertes sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zur Zeit der Veranlagung über den objektiven Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Übertragung Aufschluß geben.«

Normenkette:

GmbHG § 60 Abs. 1 Ziff. 2, §§ 66 ff.; KStG § 14 ; RBewG § 14;

Gründe:

I.

Der Kaufmann H hatte als alleiniger stimmberechtigter Gesellschafter der Bfin. am 28. Juli 1955 zu notariellem Protokoll die Auflösung der Bfin. beschlossen. Streitig ist, ob dem von der Bfin. für die Jahre 1955 bis 1957 erklärten Ergebnis ein Betrag von 627.015 DM (Forderung gegen die Bundesrepublik Deutschland) hinzuzurechnen ist.