BFH - Urteil vom 14.12.1988
I R 148/87
Normen:
DBA-Italien Art. 7 Abs. 1 S. 1, Art. 11 Nr. 1 lit. d;
Fundstellen:
BFHE 154, 374
BStBl II 1989, 319
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1988, 61),

BFH - Urteil vom 14.12.1988 (I R 148/87) - DRsp Nr. 1996/13300

BFH, Urteil vom 14.12.1988 - Aktenzeichen I R 148/87

DRsp Nr. 1996/13300

»Eine nichtselbständige Arbeit wird i. S. des Art. 11 Nr. 1 lit. d i. V. m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 DBA-Italien auch dann in Italien ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer italienisches Hoheitsgebiet lediglich überfliegt.«

Normenkette:

DBA-Italien Art. 7 Abs. 1 S. 1, Art. 11 Nr. 1 lit. d;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Pilot bei einer Luftverkehrsgesellschaft. Nach seinem Arbeitsvertrag hat er jährlich an 200 Tagen zu arbeiten. Im Streitjahr 1984 führte der Kläger u.a. Linienflüge nach und von italienischen Flughäfen aus, wobei er zweimal zwischen Landung und Start Ruhetage in Italien verbrachte. Außerdem überflog er auf anderen Flügen italienisches Hoheitsgebiet, ohne in Italien zu landen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) legte der Einkommensteuerveranlagung 1984 des Klägers dessen gesamten Bruttolohn zugrunde. Im Einspruchsverfahren beantragte der Kläger, den Teil seines Arbeitslohnes steuerfrei zu belassen, der auf die Zeiten des Überfliegens von Italien und des Aufenthaltes in Italien entfiel (Art. 11 Nr. 1 Buchst.d i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern vom 31. Oktober 1925 -DBA-Italien-, RGBl II 1925, 1146).