Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, hatte zunächst A zum Komplementär und B sowie C zu Kommanditisten. In den Gewinnfeststellungen 1976, 1977 und 1979 ergaben sich für die Klägerin Verluste, die zu einem erheblichen Teil auf A, im übrigen auf B und C entfielen. In der Gewinnfeststellung 1978 ergab sich für die Klägerin ein Gewinn; dieser setzt sich aus festgestellten Verlusten für B und C und einem höheren Gewinn für A zusammen. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen oder Kürzungen waren nach Feststellung des Finanzgerichts (FG) nicht vorzunehmen. Im Jahre 1981 wurde A zunächst Kommanditist und übertrug dann seinen Gesellschaftsanteil auf B. Neuer Komplementär wurde D.
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