I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß als Baubetreuer im Dezember 1976 mit der G-KG (Bauträger), die Wohnungen im sozialen Wohnungsbau errichtete, einen Management- und Garantievertrag. Darin übernahm sie "zur Sicherstellung des mit der Durchführung des Bauvorhabens erstrebten wirtschaftlichen Erfolges" u.a. eine sog. Zinshöchstbetragsgarantie gegen eine Vergütung von 15.400 DM einschließlich Umsatzsteuer.
Außerdem garantierte die Klägerin dem Bauträger gegen Pauschalvergütung von 20.000 DM einschließlich Umsatzsteuer, "daß das Objekt nach Fertigstellung und erfolgter Vermietung ausreichend flüssige Mittel besitzt, um seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen zu können" (sog. Liquiditätsgarantie).
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