BFH - Urteil vom 14.12.1990
III R 92/88
Normen:
EStG § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1991, 538
BFHE 163, 190
BStBl II 1991, 305
NJW 1991, 1631

BFH - Urteil vom 14.12.1990 (III R 92/88) - DRsp Nr. 1996/10872

BFH, Urteil vom 14.12.1990 - Aktenzeichen III R 92/88

DRsp Nr. 1996/10872

»1. Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Ausbildung und berufliche Fortbildung seiner Kinder macht, gehören in der Regel zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. 2. Handelt es sich dagegen um Aufwendungen, die für die Fortbildung von im Betrieb mitarbeitenden Kindern gemacht werden (hier: Kosten des Besuchs einer Meisterfachschule), so können sie als Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn die hierzu getroffenen Vereinbarungen klar und eindeutig sind und nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, insbesondere auch Bindungsfristen und Rückzahlungsklauseln enthalten.«

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute; sie wurden für die Streitjahre 1983 und 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, der Diplom-Malermeister ist, unterhielt in den Streitjahren in ... einen Malerbetrieb. Seine -im Jahre 1959 geborene- Tochter wurde im Betrieb des Klägers ausgebildet und ist -nach Ablegung der Gesellen- und Meisterprüfung- auch weiterhin dort tätig. In den -formularmäßig abgeschlossenen- Arbeitsverträgen hat der Kläger mit seiner Tochter tarifmäßige Bezahlung und eine sechswöchige Kündigungsfrist vereinbart. Der Gesellenarbeitsvertrag vom 5. August 1981 enthält folgende Vereinbarung: