BFH - Urteil vom 14.12.1994
X R 74/91
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 § 10e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 502
BB 1995, 806
BFHE 176, 117
BStBl II 1995, 259
DB 1995, 555
DStZ 1995, 343
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 14.12.1994 (X R 74/91) - DRsp Nr. 1995/3381

BFH, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen X R 74/91

DRsp Nr. 1995/3381

»Einem Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG für diese Wohnung zu, wenn er die notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 § 10e Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie wohnen in G und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aufgrund einer Betriebsverlegung ist der Kläger seit April 1985 in N tätig. Durch notariellen Vertrag vom 28. November 1986 kauften die Kläger dort eine 44 qm große Eigentumswohnung (Anschaffungskosten ohne Anteil für Grund und Boden: 105151 DM; Anteil für Grund und Boden: 19470 DM). Besitz, Nutzungen und Lasten gingen Anfang 1987 über. Durch Mietvertrag vom 31. Januar 1987 vermietete die Klägerin den ihr gehörenden halben Miteigentumsanteil an der Wohnung an den Kläger für eine monatliche Kaltmiete von 300 DM. Seit 1. Februar 1987 wohnt der Kläger während der Woche in dieser Wohnung; die Wochenenden verbringt er am Familienwohnsitz in G.