BFH - Urteil vom 14.12.1995 (II R 79/94) - DRsp Nr. 1996/19357
BFH, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen II R 79/94
DRsp Nr. 1996/19357
»1. Der durch Übertragung des Anteils (der Mitgliedschaftsrechte) an einer Personengesellschaft bewirkte Eintritt des Erwerbers in die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen des Veräußerers, einschließlich der damit verbundenen gesellschaftsinternen (anteiligen) Belastung mit den Gesellschaftsschulden, ist schenkungsteuerrechtlich kein Entgelt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile; eine gemischte Schenkung liegt insoweit nicht vor (Anschluß an BFH-Urteil vom 1. Juli 1992 II R 108/88, BFHE 168, 386, BStBl II 1992, 923). Dies gilt auch für die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einer lediglich grundstücksbesitzenden GbR.2. Zur Berechnung des Erwerbs ist zunächst der Gesamtsteuerwert des Gesellschaftsvermögens festzustellen. Dabei sind Grundstücke mit dem (indizierten) Einheitswert anzusetzen und Gesellschaftsschulden ggf. mit dem Nennwert abzuziehen. Der Gesamtsteuerwert ist dann entsprechend dem übertragenen Anteil aufzuteilen.«